Satzung des Fördervereins Pflegefamilien Darmstadt-Dieburg

§ 1
Der Förderverein Pflegefamilien Darmstadt-Dieburg hat seinen Sitz am Wohnort des ersten Vorsitzenden.
Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er dient der Förderung und Erziehung, der Volks- und Berufsausbildung und ist damit besonders förderungswürdig und gemeinnützig.
Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere dadurch, dass er Zuschüsse für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegeeltern und Förderung von Pflegekindern gewährt. Die Gewährung stellt einen steuerbegünstigten Zweck dar und erfolgt unmittelbar.

§ 3
Mitglied der Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen will. Der Antrag auf Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss durch den Vorstand sowie Tod des Mitgliedes.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Werden mehrere Personen einer Familie Mitglied, so zahlen diese nur den einfachen Jahresbeitrag. Die Beiträge werden durch Einzugsermächtigung erhoben. Auf Wunsch werden Spendenquittungen erteilt. Der Beitrag kann auf begründeten Antrag vom Vorstand erlassen werden.

§ 4
Der Förderverein wird von einem Vorstand geleitet; dieser setzt sich wie folgt zusammen:

  1. engerer Vorstand bestehend, aus 1. und 2. Vorsitzenden/er.
  2. erweiterter Vorstand bestehend aus Kassenführer/in und Schriftführer/in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Dem Vorstand gehört weiterhin als beratendes Mitglied der Amts- oder Sachgebietsleiter des Pflegekinderdienstes des Jugendamtes Darmstadt-Dieburg an.
Der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt; der/die 2. Vorsitzende nur für den Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden. Die Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht dargetan zu werden.
Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu 1.500,00 € ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen; Rechtsgeschäfte, die ein darüber hinausgehendes Engagement zu Folge haben, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke gemäß § 2 verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden (s. auch § 5).

§ 5
Der/die Kassenführer/in führt die Kassenbücher und verwahrt die Belege.
Er/Sie hat das Vereinsvermögen zu verwalten und Rechenschaft zu legen. Der/die Kassenführer/in hat neben dem Vorstand Bankvollmacht.
Die Bücher und Kassenbelege sind jährlich zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer/inne, die von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Ihnen sind auf Aufforderung des/der Kassenführers/in sämtliche Bücher und Kassenbelege vorzulegen.
Die Kassenprüfer/innen haben ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben und gegebenenfalls zu erläutern; die Jahreshauptversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
Die Kassenprüfer/innen sind nicht unmittelbar wieder wählbar.
Sämtliche Mitglieder, insbesondere der Vorstand und die Kassenprüfer/innen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keinerlei Zuwendungen, Vergütungen und keinerlei Aufwandsentschädigungen aus Mitteln der Vereins.

§ 6
Mitgliederversammlungen werden durch die die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n schriftlich unter Bekanntgabe des Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.
Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn es 1/10 der Mitglieder beantragen.
Für die Einberufung von außerordentlichen Versammlungen gelten die gleichen Bestimmungen, wie die bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Der Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.
Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Fördervereins ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, ebenso für die unter § 4 bezeichneten Rechtsgeschäfte.
Eine Mindestanzahl erschienener Mitglieder für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.<7p>

§ 8
Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Abteilung Pflegekinder zur Erfüllung der Zwecke des § 2 dieser Satzung.

§ 9
Das Geschäftsjahr des Fördervereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10
Die Satzung in vorstehender Form wurde in der Gründerversammlung vom heutigen Tage beschlossen. Sie tritt in Kraft, nachdem sie von sämtlichen Gründungsmitgliedern gegengezeichnet ist.

Otzberg, den 10. Dezember 2003